Auch in diesem Jahr finden wieder Betriebsratswahlen statt. Die Vorschriften im Betriebsverfassungsgesetz und in der Wahlordnung sind komplex und für alle Seiten schwer verständlich. Fehler bei der Erstellung der Wählerlisten, der Wahlvorschläge und im Verfahren führen dazu, dass die Mehrzahl aller Betriebsratswahlen anfechtbar sind. Hierbei ist allerdings die kurze Anfechtungsfrist zu wahren. Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber (§ 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Nicht anfechtungsberechtigt sind der Betriebsrat und der Wahlvorstand. Seine Mitglieder können jedoch die Wahl anfechten, sofern dieser Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern gestellt wird. Die für die Wahlanfechtung einzuhaltende Zwei-Wochenfrist beginnt am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
Wir informieren nicht nur auf Seminaren über die Einzelheiten der Betriebsratswahl und die möglichen Fehlerquellen. Wir führen auch gerichtliche Anfechtungsverfahren durch.